Steuerrückforderung bei Rückzahlung von Wohneigentumsvorbezügen
Für die Rückerstattung der Steuern auf Wohneigentumsvorbezügen ist von der steuerpflichtigen Person innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat.
Staats- und Gemeindesteuern
Das Gesuch ist für die Rückforderung von Staats- und Gemeindesteuern zu richten an:
Gemeindesteueramt |
Alte Stationsstrasse 19 |
8166 Niederweningen |
direkte Bundessteuer
Das Gesuch ist für die Rückforderung der direkten Bundessteuer zu richten an:
Kantonales Steueramt Zürich |
Dienstabteilung Bundessteuer |
Postfach |
8090 Zürich |
Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:
- die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hiefür das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Formular WEF) zu verwenden hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu
- das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung)
- den an das Gemeindesteueramt Niederweningen bzw. den Bund entrichteten Steuerbetrag.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Steuern | 044 857 12 20 | steuern@niederweningen.ch |