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Anfragen, Initiativen, Petitionen

Anfragen

Jede stimmberechtigte Person hat gemäss § 17 des Gemeindegesetzes das Recht, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse eine Anfrage an den Gemeinderat einzureichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung zu verlangen. Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Gemeindeversammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeinderat spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

 

Einzelinitiativen

Jede stimmberechtigte Person kann gemäss § 86 Verfassung des Kantons Zürich und § 146 ff. des Gesetzes über die Politischen Rechte (GPR) eine Einzelinitiative über Gegenstände einreichen, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen. Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Das Initiativbegehren enthält den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Einzelinitiative sowie Name und Adresse der Initiantin bzw. des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.

Es besteht keine Pflicht Unterschriften für eine Einzelinitiative zu sammlen. Werden durch die Initiantin bzw. den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt, enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben:

  1. den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative,
  2. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
  3. Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees.

Der Gemeinderat beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit. Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Gemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr der Gemeinderat die Initiative zur Beschlussfassung. Der Gemeinderat kann den Stimmberechtigten gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen. Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern. Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Urnenabstimmung untersteht, bringt der Gemeinderat die Initiative zur Abstimmung an der Urne. Er kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag beantragen. Die Urnenabstimmung findet innerst sechs Monaten nach dem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative statt.

Die Initiantin oder der Initiant kann die Einzelinitiative jederzeit im Vorfeld der Gemeindeversammlung und bis unmittelbar vor der Durchführung der Abstimmung bzw. bis der Gemeinderat die Schlussabstimmung angeordnet hat, zurückziehen. Wenn der Rückzugsgrund von der Initiantin oder vom Initianten schon vor der Einberufung der betreffenden Gemeindeversammlung erkannt wird, hat sie bzw. er den Rückzug dem Gemeinderat schriftlich mitzuteilen. Wenn sich aber der Rückzugsgrund erst während der Debatte an der Versammlung ergibt, kann der Rückzug auch mündlich erklärt und protokollarisch festgehalten werden. Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Gemeinderat die Urnenabstimmung angeordnet hat.

Wird die Einzelinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Gemeinderat eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstimmung.

 

Petitionen

Das Petitionsrecht ist das Recht, schriftlich ein Anliegen an eine zuständige Behörde zu richten. Die Petition kann als Bitte, als Forderung oder als einfache Anregung formuliert werden. Gegenstand der Eingabe kann jede staatliche Tätigkeit oder jedes Thema aus dem Alltag sein. Die Einwohnerinnen und Einwohner können sich Gehör verschaffen, indem sie eine Petition lancieren und sie bei der Behörde, die das Anliegen der Petition betrifft, einreichen. Jede Person, unabhängig von Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, kann eine Petition lancieren und unterschreiben. Die Behörde, an die sich die Petition richtet, muss davon Kenntnis nehmen. Sie ist aber rechtlich nicht verpflichtet, sie zu behandeln oder zu beantworten.

 

Einreichung

Anfragen, Initiativen und Petitionen sind bei folgender Adresse einzureichen:

Gemeinderat Niederweningen
Gemeinderatskanzlei
Alte Stationsstrasse 19
8166 Niederweningen

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